In diesem Fall ist der Unfallgegner verpflichtet den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz eingetretene Umstand nicht eingetreten wäre. Zum Nachweis des entstandenen Schadens in vollem Umfang ist ein Kfz‑Schadengutachten zweckmäßig. Mit diesem können Sie Ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner bzw. dessen eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer nachweisen und durchsetzen. Nachstehende Kosten sind nach einem unverschuldeten Unfall erstattungsfähig:
- Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensfeststellung am Fahrzeug
- Reparaturkosten mit eventuell anfallender Wertminderung
- Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden
- angefallene Abschleppkosten für das verunfallte Fahrzeug
- Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur bzw. der Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges
- Kosten für Inanspruchnahme juristischen Beistandes
sowie weitere Kosten die im engen Zusammenhang mit dem Schadenereignis stehen.
Haben Sie noch Fragen ? Rufen Sie uns an, wir helfen gern. 0345 2090656